Ihre Hausverwaltung für Mainz und Umgebung steht Ihnen in allen Belangen zur Seite!
Wichtig für Sie ist:
Ich feue mich darauf Sie kennenzulernen!
Diplom-Juristin Bianca Heide
Geschäftsführerin
Geprüfte Immobilienverwalterin (EIA)
Immobilienexpertin seit 1997
Hausverwaltung Heide GmbH
Bahnhofstraße 4
55268 Nieder-Olm
Telefon: 06136-92 69 313
heide@hausverwaltung-heide.de
Das Institut des Wohnungseigentums versteht sich als dreigliedrige Einheit, bestehend aus dem Sondereigentum an einer Wohnung, dem Miteigentum am Gemeinschaftseigentum und der personenrechtlichen Stellung des Wohnungseigentümers als Mitglied der Gemeinschaft. Die Rechtsgrundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951, welches im Jahr 2007 einer grundlegenden Reform unterzogen wurde. Insbesondere wurde die Teilrechtsfähigkeit des Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt. Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, eigenes Vermögen bilden zu können und im gerichtlichen Verfahren klagen und verklagt werden zu können. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dabei nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf die Teilbereiche des Rechtslebens, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch - wie z. B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer - im Innenverhältnis vorliegen.
Neben dem Wohnungseigentumsgesetz ist die Teilungserklärung maßgeblich für die Rechte und Pflichten des Eigentümers. Hier sind auch die Miteigentumsanteile des einzelnen Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum festgesetzt sowie die Sondernutzungsrechte. Nach § 16 II WEG werden alle Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt, auch die Verwalterkosten. In der Teilungserklärung können aber rechtswirksam andere Kostenverteilungen vereinbart worden sein. Da die Fenster des Gebäudes immer Gemeinschaftseigentum sind, werden üblicherweise in der Teilungserklärung auch hier oft die Kosten auf die einzelnen Eigentümer verteilt.
Neben der Teilungserklärung steht der Beschluss in der Eigentümerversammlung als weiteres Regelungsinstrument zur Verfügung. Hier muss man beachten, dass bei der Beschlussfassung auch die Beschlusskompetenz vorliegt, nicht zu verwechseln mit der Beschlussfähigkeit. Zum Beispiel können die Regelungen der Teilungserklärung nicht durch Beschluss verändert werden, es sei denn die Teilungserklärung enthält eine Öffnungsklausel. Beschlüsse, die die Vereinbarung in der Teilungserklärung ändern sind nichtig. Auch bedarf es bei manchen Themen nicht nur einem einfachen Mehrheitsbeschluss, sondern Einstimmig- oder Allstimmigkeit. Einstimmigkeit bedeutet, dass alle Eigentümer, die in der Eigentümerversammlung anwesend sind, zustimmen. Für die Allstimmigkeit ist erforderlich, dass alle Eigentümer, die im Grundbuch stehen, zustimmen, nicht nur solche, die an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Hier sind die umfassenden WEG Kenntnisse des Hausverwalters erforderlich, er hat außerdem darüber eine Beschlusssammlung zu führen.
Der Verwaltungsbeirat ist das unterstützende Organ der Wohnungseigentumsgemeinschaft, indem er den Verwalter unterstützt und berät. Die Bestellung ist aber nicht zwingend. Der Verwaltungsbeirat wird von den Eigentümern gewählt.
Der Hausverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft und erwirbt seine organschaftliche Stellung bereits mit dem Bestellungsbeschluss und seiner Annahme und nicht erst mit Abschluss des Verwaltervertrags. Das wesentliche Tätigkeitsfeld des Verwalters ergibt sich aus §§27,28 WEG. Insbesondere hat der Verwalter die Pflicht die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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